Recht und Steuern - Gründungswerkstatt Schwaben

Gesetze gegen schlechte Zahlungsmoral

Schlechte Zahlungsmoral von Kunden ist oft ein Problem, für Unternehmen gibt es auf Grundlage des §641 BGB die Möglichkeit die fällige Vergütung einzufordern. Falls die Zahlung des Rechnungsbetrages ausbleibt, erinnern Sie Ihren Kunden mit einer freundlichen Zahlungserinnerung - die übrigens noch nicht als Mahnung gilt. Falls dies keine Wirkung zeigt, mahnen Sie und leiten Sie nach der zweiten Mahnung das gesetzliche Mahnverfahren ein. Ab dem Zeitpunkt,  an dem Ihr Zahlungsziel überschritten wurde, 30 Tage nach Rechnungserhalt, dürfen Sie übrigens Fälligkeitszinsen verlangen.

Tipp: Stellen Sie schnell Ihre Rechnungen und mahnen Sie konsequent. Falls nötig, beauftragen Sie ein Inkassounternehmen oder verkaufen Sie die Forderung an ein Factoring-Unternehmen.

Das gerichtliche Mahnverfahren

1. Schritt: Auf der Website www.mahngerichte.de finden Sie den online-Mahnantrag für die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides. Alle zentralen Mahngerichte akzeptieren diesen Antrag, was das Ausfüllen  eines gedruckten Formulars überflüssig macht. Auf der Seite finden Sie auch alle technischen Informationen für die Teilnahme an diesem online-Mahnverfahren. Sie können sich aber auch einen Vordruck im Schreibwarenhandel besorgen und diesen mit der Hand ausfüllen. Danach muss der Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

2. Schritt: Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Sie als Antragsteller erhalten eine Nachricht über den Erlass des Mahnbescheides, zusammen mit der Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens. Diese orientieren sich an der Höhe des geltend gemachten Betrages. Einen Kostenrechner finden Sie hier.

3. Schritt: Nun hat der Schuldner zwei Wochen lang Zeit und drei Möglichkeiten, zu reagieren:
a. Der Schuldner zahlt die geforderte Summe: Das gerichtliche Mahnverfahren ist in diesem Moment erfolgreich beendet. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
b. Der Schuldner legt Widerspruch ein: Das gerichtliche Mahnverfahren ist hiermit ebenfalls abgeschlossen. Jetzt liegt es leider an Ihnen, eine Klage beim Amtsgericht einzureichen.
c. Der Schuldner lässt die Zwei-Wochen-Frist tatenlos verstreichen oder zahlt nur einen Teilbetrag: Jetzt müssen Sie wieder einen Antrag ausfüllen, und zwar den auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (dieser ist Ihnen zusammen mit der Nachricht über den Erlass des Mahnbescheides zugegangen). Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie z.B. eine Kontopfändung beantragen oder die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben. Zuständig hierfür ist das Vollstreckungsgericht, über das man Ihnen bei Ihrem Amtsgericht Auskunft geben wird. Mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Schuldner endet das gerichtliche Mahnverfahren.

Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK ist die gesetzliche Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für alle selbständigen Künstler und Publizisten. Da die KSK eine Pflichtversicherung ist, muss sich Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, in der KSK versichern. Grundsätzlich sind dies:

  • Künstler oder Publizisten,
  • die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig
  • und im Wesentlichen im Inland tätig sind.

Die beiden entscheidenden Vorteile der KSK sind:

  • Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Jahreseinkommen der Versicherten. So werden die bei Künstlern häufigen Einkommensschwankungen ausgeglichen und auch umsatzschwache Künstler können sich versichern.
  • Die einkommensfreie Zeit zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und dem Einsetzen der Lohnfortzahlung in der 7. Krankheitswoche ist für Künstler und Publizisten oft kaum zu überbrücken. Aus diesem Grund haben Versicherte in der KSK die Möglichkeit, Krankengeld bereits früher zu beziehen. Diese Zusatzleistung muss allerdings direkt bei der gewählten Krankenkasse beantragt und dort auch separat bezahlt werden.

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie auf der Website der KSK.

Arbeitsverträge

Ihre Rechte und Pflichten gegenüber Ihren Mitarbeitern sind in einem Arbeitsvertrag zu regeln, der v. a. Arbeitsbeginn und -ort, eine grobe Tätigkeitsbeschreibung, Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und Vereinbarungen über eine Probezeit enthalten sollte.

Wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, müssen Sie dem/der Arbeitnehmer/in spätestens einen Monat nach Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mitteilen. Befristete Verträge müssen Sie immer schriftlich abschließen.

Grundlage der Vereinbarung sind meist Tarifverträge. Als Arbeitgeber/in sind Sie daran gebunden, wenn Sie Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind oder der Tarifvertrag durch den Bundes- oder Landesarbeitsminister für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Andernfalls können Sie sich auch freiwillig an einen Tarifvertrag anlehnen.

Als Unternehmer sollten Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen folgenden Aufbau beachten:

Tätigkeitsbereich

  • Definieren Sie den Tätigkeitsbereich – z.B. durch eine konkrete Aufgabenbeschreibung bzw. durch eine Stellenbeschreibung, die Bestandteil des Vertrags wird.
  • Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Sie eine Versetzungsklausel mit aufnehmen. So haben Sie die Möglichkeit, den Arbeitnehmer jederzeit Kraft Ihres Direktionsrechts an einen anderen Einsatzort zu versetzen.

Tätigkeitkeitsbeginn

  • Bestimmen Sie den Eintrittstag.
  • Falls eine Prüfung Voraussetzung für die Einstellung ist, sollten Sie das in den Arbeitsvertrag mit aufnehmen (“Die Einstellung erfolgt zum .... unter der Voraussetzung, dass...”).

Arbeitszeit

  • Bestimmen Sie die wöchentliche Stundenanzahl.
  • Bestimmen Sie auch die Anzahl der täglichen Stunden: Wann ist Arbeitsbeginn, wann Arbeitsende?
  • Verfassen Sie eine gültige Betriebsvereinbarung.
  • Prüfen Sie, ob für Sie tarifliche Regelungen gelten.
  • Regeln Sie das Thema Mehrarbeit.

Laufzeit

  • Wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen? Wenn ja, wie lange ist die Probezeit?
  • Wird ein befristeter Vertrag abgeschlossen, der automatisch ausläuft, wenn vorher keine Verlängerung erfolgt?

Vergütung

  • Legen Sie die Höhe der Bezüge (inkl. Zuschlägen) fest.
  • Beachten Sie die jeweiligen tariflichen Rahmenbedingungen.
  • Wann wird das Gehalt/der Lohn ausgezahlt?
  • Urlaubsgeld?
  • Nebenleistungen, z.B. Weihnachtsgratifikation? Dann ggf. Rückzahlungsklauseln vereinbaren und festlegen, ob es sich um eine feste Zusage oder um eine widerrufliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Krankheit bzw. Lohnfortzahlung

  • Wer mehr als zwei Tage krankheitsbedingt ausfällt, muss ein ärztliches Attest vorlegen.
  • Im Krankheitsfall gilt für die Lohnfortzahlung die gesetzliche Sechs-Wochen-Regel (danach übernimmt die Krankenkasse).

Urlaub

  • Bestimmen Sie die Anzahl der Urlaubstage im Jahr (nach Bundesurlaubgesetz sind mindestens 24 Tage vorgeschrieben)
  • Regeln Sie die notwendige Abstimmung mit betrieblichen Gegebenheiten (z.B. Betriebsurlaub während der Sommerferien).

Vertragsstrafen

  • Ist die Kündigung des Vertrages vor Arbeitsantritt möglich oder ausgeschlossen?
  • Soll bei Kündigung vor Arbeitsantritt die Zahlung einer Vertragsstrafe (z.B. in Höhe eines Monatsgehaltes) vereinbart werden?
  • Müssen Sie sich zusätzliche Schadensersatzansprüche gegen den „Beinahe-Mitarbeiter“ vorbehalten?

Kündigung

  • Für Kündigungsfristen gelten gesetzliche Regeln. Die Fristen verlängern sich abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Bei leitenden Angestellten werden längere Fristen vereinbart, um diese zu binden.
  • Die Kündigung bedarf für beide Vertragspartner grundsätzlich der Schriftform.

Verschwiegenheitserklärung

  • Verpflichtung des Arbeitnehmers, über Unternehmensinterna, Kundendaten etc. nach außen hin Stillschweigen zu bewahren, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wettbewerbsverbot

  • Hierdurch können Sie Ihren Arbeitnehmer sich verpflichten lassen, z.B. für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu sein.
  • Wichtig: Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn hierfür eine Entschädigung von mindestens 50% der Bezüge gewährt wird.

Nebentätigkeiten

  • Eine Einschränkung von Nebentätigkeiten ist nur dann zulässig, wenn diese mit der Arbeitspflicht kollidieren würden.
  • Nützlich sind Formulierungen, nach denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist Ihnen anzuzeigen, dass er Nebenbeschäftigungen ausführt. Unterlässt er dies, können Schadensersatzansprüche entstehen.

Ausschlussklauseln

  • Dies sind Vereinbarungen, die ausschließen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche nach einer bestimmten Zeit noch geltend gemacht werden können. Solche Klauseln sind in fast allen Tarifverträgen enthalten.

Sonstige Vereinbarungen

  • Hier werden alle Individualvereinbarungen schriftlich fest gehalten.

Tipp: Vereinbaren Sie eine Probezeit, um das Arbeitsverhältnis auch wieder kurzfristig lösen zu können, wenn Sie und Ihr/Ihre neue/r Mitarbeiter/in doch nicht so gut zusammenpassen.