Fragen & Antworten - Gründungswerkstatt Schwaben

Fragen & Antworten

Die meistgestellten Fragen von Gründern zu Unternehmensführung, Gründungsförderung und Unternehmensrecht finden Sie hier im Überblick.

Unternehmensführung

Förderung

Recht

Sollte ich vor der Gründung an Existenzgründungsseminaren teilnehmen?

Informieren Sie sich gründlich, bevor Sie loslegen. Seminare können dabei durchaus sinnvoll sein.

Viele Gründungsförderer bieten kostenfreie Erstberatungen an. Dort erhalten Sie u.a. wichtige Hinweise zum Business-Plan, zu Finanzierung und Rechtsform sowie Basisinformationen zum Thema Steuern. Hilfreich sind auch Gespräche mit anderen Gründern, etwa bei Gründerstammtischen.

Wie komme ich kostengünstig an „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?

Sie können sich Informationen und Vordrucke zu AGBen im Buchhandel besorgen. Verlassen Sie sich aber nicht ausschließlich auf vorformulierte AGBen –  Ihre individuelle Unternehmensgestaltung wird darin nicht berücksichtigt.

Für nähere Informationen sprechen Sie Ihren regionalen IHK-Experten an.

Wie finde ich einen Betrieb zur Übernahme?

Eine Betriebsübernahme kann Ihnen große Vorteile bieten: vorhandene Kunden, Produkte, Mitarbeiter, Betriebsabläufe usw. Planen Sie die Übernahme eines Betriebes gründlich. Nutzen Sie die bundesweite Nachfolgebörse „Nexxt-Change“ oder Angebote Ihrer Handwerks- bzw. Handelskammer. Lassen Sie sich nicht zuletzt auch bei Innungen, Steuerberatern und Banken beraten.

Was kostet es, eine GmbH anzumelden, und mit wie viel Kapitaleinsatz muss ich rechnen?

Eine GmbH müssen Sie in das Handelsregister eintragen lassen. Sie benötigen mindestens 25.000 Euro Stammkapital. Zumindest die Hälfte, also 12.500 Euro, müssen Sie zum Zeitpunkt der Gründung nachweisen. Die Kosten dafür hängen von der Zahl der Gründer ab und der Höhe des eingezahlten Kapitals ab. Bei einem Gründer und 25.000 Euro Stammkapital kommen etwa 800 Euro zusammen. Die Anmeldung der sogenannten Mini-GmbH ist mit weniger Kapitaleinsatz und Kostenaufwand verbunden (siehe Frage "Worin unterscheidet sich die sogenannte Mini-GmbH von der klassischen GmbH?").

Worin unterscheidet sich die sogenannte Mini-GmbH von der klassischen GmbH?

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird oft als Mini-GmbH, kleine GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der klassischen GmbH. Wenn Sie diese Rechtsform wählen, müssen Sie im Namen den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen. Der entscheidende Vorteil dieser Rechtsform ist, dass eine Gründung theoretisch schon ab einem Euro Stammkapital möglich ist. Bei der GmbH sind 25.000 Euro Stammkapital notwendig. Die Mini-GmbH ist vor allem für Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf geeignet. Das Stammkapital zahlen Sie in bar ein, Sacheinlagen sind – anders als bei der GmbH – nicht zugelassen.

Ziel der Mini-GmbH ist, sie im Laufe der Zeit in eine „richtige“ GmbH umzuwandeln. Daher gibt es die sog. Ansparpflicht: Ein Viertel Ihres Jahresüberschusses muss in eine Rücklage fließen, bis 25.000 Euro erreicht sind. Ist dieser Betrag angespart, können Sie die Mini-GmbH in eine GmbH umwandeln. Der Namenszusatz „haftungsbeschränkt“ entfällt – ein Zeichen für Ihre Geschäftspartner, dass Sie eine höhere Kreditwürdigkeit aufweisen.

Die Handelsregister-Anmeldung der Mini-GmbH ist mit weniger Bürokratie und Kosten verbunden als die der klassischen GmbH. Für eine Gründung mit einfachem Geschäftsmodell und bis zu drei Gesellschaftern können Sie das Musterprotokoll, eine allgemeine Vorlage einer Satzung, verwenden. In diesem Fall ist die Anmeldung schon ab 150 Euro möglich. Verwenden Sie bei zwei Gesellschaftern besser eine individuelle Satzung. Das Musterprotokoll regelt wesentliche Fragen nicht, zum Beispiel das Ausscheiden eines Gesellschafters. Bei einer individuellen Satzung sind die Anmeldekosten etwas höher.

Fazit: Die Mini-GmbH ist eine empfehlenswerte Rechtsform für Gründungen mit geringem Kapitalbedarf. Sie schützt das Privatvermögen der Gesellschafter und ist mit relativ wenig Bürokratie und Kosten umsetzbar.

Nützliche Links

Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft
http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Checklisten-Uebersichten/Recht-Verhandlungsgespraeche/uebersicht_14-Musterprotokoll-Gruendung-Einpersonengesellschaft.pdf?__blob=publicationFile

Informationen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Mini-GmbH
https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Rechtsformen/UG-haftungsbeschraenkt/Unternehmergesellschaft.html

Ich übe einen Freien Beruf aus. Muss ich meine Selbständigkeit trotzdem anmelden?

Als Freiberufler müssen Sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit binnen eines Monats beim Finanzamt anzeigen. Das Amt prüft dann mittels des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, ob bei Ihnen eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt und erteilt die benötigte Steuernummer.

Muss ich trotz meiner langen Berufserfahrung in der Gastronomie die Unterrichtung im Gaststättengewerbe mitmachen?

Grundsätzlich müssen alle Geschäftsführer ihre fachliche Eignung nachweisen. Eine abgeschlossene Ausbildung in der Gastronomie (z.B. als Koch oder Restaurantfachmann) reicht aus. Falls Sie diese nicht vorweisen können, müssen Sie an der Gaststättenunterrichtung teilnehmen.

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Muss ich sie von Beginn an in meinen Rechnungen ausweisen?

Der Preis Ihrer Ware oder Dienstleistung enthält im Regelfall automatisch 19 Prozent Mehrwertsteuer (Bruttopreis). Sie muss dann auch auf der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden. Als echte Einnahme zählt für Sie nur der Nettowert. In Ausnahmefällen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Diese Steuer ist aber nicht mit der Steuer auf Ihren Unternehmensgewinn zu verwechseln, die erst nach Ende des Geschäftsjahres errechnet wird.

Wenn Sie absehen können, dass Sie innerhalb des ersten Jahres Ihrer Betriebsgründung nicht mehr umsetzen als 17.500 Euro, können Sie sich zum "Kleinunternehmer" erklären lassen. Bei Gründung innerhalb eines laufenden Jahres müssen Sie Ihren Umsatz auf das gesamte Kalenderjahr hochrechnen. Dann schreiben Sie alle Rechnungen ohne jede Umsatzsteuer und Sie brauchen sich um Zahlungen an das Finanzamt nicht zu kümmern. Im Folgejahr gelten Sie weiterhin als Kleinunternehmer, wenn Sie nicht mehr als 50.000 Euro umsetzen. Wenn Sie diese Grenze übersteigen, müssen Sie zur "Regelbesteuerung" wechseln.

Wo erhalte ich Informationen über Fördermittel?

Sie finden in Deutschland zwischen 1.500 und 2.000 Förderprogramme, die kleine und mittlere Unternehmen nutzen können. Licht ins Dunkel bringt die Förderdatenbank des Bundes http://www.foerderdatenbank.de/. Sie enthält gut aufbereitete Informationen - von regionalen bis zu EU-weiten Programmen. Beachten Sie stets, dass Förderanträge immer mit Aufwand verbunden sind. Stellen Sie daher nur dort einen Antrag, wenn Ihre Geschäftstätigkeit zum Förderzweck passt.

Für die Inanspruchnahme des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit benötige ich ein Gutachten einer fachkundigen Stelle. Wie ist der Ablauf?

Reichen Sie bitte vollständige Unterlagen zu Ihrem Gründungsvorhaben ein. Die fachkundige Stelle braucht:

  • einen Business-Plan (inklusive einer aussagefähigen Beschreibung des Gründungsvorhabens, einem Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau),
  • einen Lebenslauf (einschl. Zeugnisse) und
  • die Formulare der Agentur für Arbeit.

Die Mitarbeiter der fachkundigen Stelle setzen sich dann mit Ihnen in Verbindung, vereinbaren ggf. einen Gesprächstermin und senden die Stellungnahme der Agentur für Arbeit zu.

Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Kreditinstitute und sonstige Institutionen (wie z.B. Rechtsanwalts-, Ärzte-, Architektenkammer).

Für die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme können Kosten entstehen.

Die Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist eine bestehende Arbeitslosigkeit. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich in den ersten sechs Monaten nach dem Start der Selbständigkeit an dem individuellen Arbeitslosengeld. Hinzu kommen 300 Euro für Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge. In den folgenden neun Monaten zahlt die Agentur für Arbeit nur noch die 300 Euro-Pauschale für die soziale Absicherung.

Bitte beachten Sie, dass die Gewährung des Gründungszuschusses eine Ermessensleistung ist. Die Agentur für Arbeit entscheidet anhand von unterschiedlichen Faktoren über die Gewährung.

Was tue ich, wenn mein Kreditantrag abgelehnt wurde?

Geben Sie nicht auf. Finden Sie heraus, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Verabreden Sie schnellstmöglich einen Termin mit Ihrer Bank. Lassen Sie sich nicht mit Allgemeinplätzen abwimmeln, sondern beharren Sie auf ein fundiertes Gespräch. Stellen Sie gezielte Fragen.

Prüfen Sie, ob Sie Ihr Gründungsvorhaben der Bank optimal präsentiert haben. Haben Sie vielleicht zu wenig Hintergrundinformationen geliefert? Waren die Unterlagen vollständig und aussagekräftig genug? Räumen Sie Zweifel aus. Analysieren und überarbeiten Sie Ihr Konzept. Greifen Sie dabei ggf. auf Unterstützung durch Ihren regionalen Gründungsförderer zurück.

Überdenken Sie Ihren Finanzierungswunsch. Möglicherweise können Sie einen Kompromiss vereinbaren, indem Sie Investitionen reduzieren oder zusätzliche Finanzquellen mobilisieren.

Auch wenn sich eine Bank endgültig gegen Ihren Kreditantrag entscheidet, ist dies kein Beinbruch. Viele erfolgreiche Unternehmer wurden von ihrer Bank anfangs abgelehnt. Verhandeln Sie mit anderen Banken. Die Ablehnung eines Kreditantrages bedeutet nicht, dass andere Kreditgeber Ihr Vorhaben auch ablehnen werden. Prüfen Sie außerdem, ob alternative Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Crowdfunding oder Mikrokredite) infrage kommen.

Kann ich trotz meiner laufenden Privatinsolvenz einen Förderkredit erhalten?

Bei den meisten Förderprogrammen (insbesondere den Programmen der KfW Bankengruppe) gilt für die Antragstellung das Hausbankprinzip, d.h., Sie stellen den Kreditantrag bei Ihrer Hausbank. Diese prüft Ihre Bonität und Sicherheiten. Leider zeigt die Erfahrung, dass die Erfolgschancen für einen Kredit sehr gering sind, wenn ein Privatinsolvenzverfahren läuft.

Wann bin ich ein Freiberufler?

Zu den Freien Berufen zählen neben den sogenannten "Katalogberufen" (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch "katalogähnliche Berufe" sowie sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 Einkommensteuergesetz https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html geregelt. In Zweifelsfällen kann nur Ihr Finanzamt über die Einordnung entscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen zulassungspflichtigen und nichtzulassungspflichtigen Gewerken im Handwerksbereich? Wann benötige ich einen Meisterbrief und wann nicht?

Sämtliche Tätigkeiten, die in den Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO) beschrieben werden, sind eintragungspflichtig im Sinne der Handwerksordnung.

Darüber hinaus ist für die sogenannten Anlage-A-Berufe, also den zulassungspflichtigen Gewerken, eine Qualifikation durch den Inhaber oder einen angestellten Betriebsleiter nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage des Meisterbriefes.

Was ist die Handwerkerpflichtversicherung und wer benötigt sie?

Grundsätzlich sind Selbständige und Gewerbetreibende von der Rentenversicherungspflicht befreit. Eine Ausnahme im Handwerksbereich bilden hier die zulassungspflichtigen Gewerke (Anlage A der HwO), sofern die Mindesteinzahlungsdauer von 216 Monaten noch nicht verstrichen ist. Eine weitere Ausnahme bilden Unternehmen, die Kriterien der sogenannten Scheinselbständigkeit erfüllen. Empfehlenswert ist, im Zweifel den persönlichen Status durch den Rentenversicherungsträger klären zu lassen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. die Versorgungswerke des Handwerks verfügen über Beratungsstellen und geben Informationen zu Rentenversicherungsältesten, bei denen man sich kostenfrei beraten lassen kann.

Selbstverständlich können Sie sich auch freiwillig weiterversichern. Sollten Sie die Beitragszahlung beenden wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger schriftlich erklären.

Die Regelbeiträge bemessen sich nach einem festgelegten Regeleinkommen. Bis zum Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können Existenzgründer grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag entrichten.

Wo sind Informationen über Tarifverträge erhältlich?

Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert, die öffentlich sind und von jedermann eingesehen werden können. Sie werden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.

In jedem Falle verfügen die jeweiligen Tarifparteien - die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände, z.B. die Innungen - über Informationen zu den gültigen Tarifverträgen. Die Kontaktdaten erhalten Sie u.a. über die Gründungswerkstatt.

Ich möchte für mein Unternehmen einen Phantasienamen verwenden. Wo erfahre ich, ob der Name bereits geschützt ist?

Ob der Name bereits verwendet wird, können Sie z.B. auf www.handelsregister.de recherchieren.

Was Sie allgemein bei der Wahl des Firmennamens beachten müssen, erfahren Sie hier https://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/handels-und-gesellschaftsrecht/firmennamensrecht-geschaeftsbezeichnungen/firmennamenvorpruefung/.

Ist das Betreiben eines Handwerksbetriebes in einem Wohngebiet zulässig?

Ob und in welchem Umfang Sie in einem Wohngebiet (oder Mischgebiet) einen Handwerksbetrieb oder ein Gewerbe betreiben dürfen, entscheidet das zuständige Bauamt. Sie sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser Behörde in Verbindung setzen.

Ich möchte ein Café eröffnen - habe aber keine Bäcker- oder Konditorausbildung. Welche Beschränkungen gibt es?

Für die Eröffnung eines Cafés ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn in dem Café Alkohol ausgeschenkt wird.

In jedem Fall benötigen Sie und Ihre Angestellten eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

In Ihrem Café dürfen Sie selbstgebackenen Kuchen verkaufen. Dieser darf allerdings nur im Café verzehrt werden. Sobald auch Außer-Haus-Verkauf stattfindet, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle (Konditorhandwerk) erforderlich.

Kann ich für meinen Betrieb eine Phantasiebezeichnung verwenden, wenn ich gemeinsam mit einem Partner eine GbR gründen möchte?

Wenn Sie als GbR gründen, sollten im Geschäftsverkehr aus Transparenzgründen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden. Neben den Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen geführt werden. Derartige Zusätze werden allerdings nicht in Ihrer Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt, denn diese wird lediglich auf den Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden ausgestellt.

Bevor Sie Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen verwenden, sollten Sie die Zulässigkeit prüfen lassen.

Müssen Gewerbe angemeldet werden? Wenn ja, an wen muss ich mich wenden?

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Ein neues Gewerbe bedarf deshalb keiner Genehmigung, sondern einer bloßen Anmeldung. Es gibt aber aus Gründen der Gefahrenabwehr manche Gewerbe, die bestimmten Auflagen unterliegen (z.B. Gewerbe, die ein Sicherheitsinteresse der öffentlichen Hand berühren). Nähere Informationen dazu finden Sie in der Bundesdeutschen Gewerbeordnung (GeWO) https://dejure.org/gesetze/GewO. Die Anmeldung eines Gewerbes wird beim örtlichen Gewerbeamt vorgenommen. Dort erhalten Sie  den "Gewerbeschein".